Zudem nahm die Notariatskommission auch Bezug auf ihre Stellungnahme vom 19. August 2015 gegenüber der Aargauischen Notariatsgesellschaft: Aus der Perspektive des Beurkundungsrechtes ist die Notariatskommission zur Auffassung gelangt, dass ein unmittelbares Interesse der Urkundsperson (§ 25 Abs. 1 BeurG) insofern vorliegt, als sie in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin auch mit der Erbteilung betraut ist (Art. 518 Abs. 2 ZGB); sie hat daher durchaus ein unmittelbares Interesse am Abschluss eines Rechtsgeschäfts über den Nachlass, etwa mit Blick auf den möglichst beförderlichen Vollzug der Erbteilung oder die Veräusserung des Nachlassgrundstücks zu einem möglichst hohen Preis.