Da bereits das unmittelbare Interesse ausstandsbegründend wirkt, liegt auch bei einem Teilverzicht auf die Befugnisse als Willensvollstreckerin ein Ausstandsgrund vor. Die Urkundsperson kann daher einzig Verträge über den Nachlass beurkunden, wenn sie vorgängig vollständig und endgültig auf ihr Mandat als Willensvollstreckerin verzichtet. Zudem nahm die Notariatskommission auch Bezug auf ihre Stellungnahme vom 19. August 2015 gegenüber der Aargauischen Notariatsgesellschaft: