Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis als Urkundspartei (§ 1 lit. e BeurG) aus oder delegiert sie ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse an alle Miterben und erteilt ihre Zustimmung, ist sie formell beteiligt. Verzichtet die Willensvollstreckerin ausdrücklich oder konkludent auf einen Teil ihrer Befugnisse als Willensvollstreckerin und überträgt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf alle Erben, ist sie zwar formell nicht mehr beteiligt, hingegen aufgrund ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten als Willensvollstreckerin nach wie vor unmittelbar interessiert (§ 25 Abs. 1 BeurG).