Damit sei die als Willensvollstreckerin eingesetzte Urkundsperson vom Abschluss und Vollzug des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts unmittelbar betroffen und hätte in den Ausstand treten müssen. Die Notariatskommission bezog sich dabei insbesondere auf ihre Mitteilung vom 5. Juni 2015, mit der sie die Urkundspersonen des Kantons Aargau wie folgt über die neuen Ausstandsbestimmungen des BeurG informiert hatte: Ist die Urkundsperson als Willensvollstreckerin eingesetzt, muss sie die Beurkundung beim Abschluss eines Vertrages über den betreffenden Nachlass gemäss § 25 Abs. 1 lit. a bzw. b BeurG zwingend ablehnen: