Es handle sich bei der Bestimmung um einen "Per-se- Tatbestand". Der Beschwerdeführer habe als Willensvollstrecker "ein persönliches Interesse" an einer beförderlichen Erbteilung und daran, dass er danach so bald wie möglich von seinen "Risiken/Verantwortlichkeiten" entbunden werde. Damit sei die als Willensvollstreckerin eingesetzte Urkundsperson vom Abschluss und Vollzug des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts unmittelbar betroffen und hätte in den Ausstand treten müssen.