als Verkäufer traten allein die Erben auf. Der zeitliche Ablauf (zuerst Anmeldung des Erbgangs und Entlassung aus dem Nachlass, dann die öffentliche Beurkundung) ergibt sich aus dem Erfordernis, dass zuerst der Erbgang angemeldet werden muss, bevor die Erben über die Liegenschaft verfügen können. 4.2. Die Notariatskommission disziplinierte den Beschwerdeführer, obwohl er im Kaufvertrag nicht als Willensvollstrecker aufgeführt ist, hauptsächlich deswegen, weil er an der Beurkundung unmittelbar interessiert und nicht in den Ausstand getreten sei (§ 25 Abs. 1 BeurG). Es handle sich bei der Bestimmung um einen "Per-se- Tatbestand".