4.1. Der Beschwerdeführer als Urkundsperson hat sich jedoch im vorliegenden Fall im von ihm beurkundeten Kaufvertrag nicht als Willensvollstrecker aufgeführt. Den Erbgang meldete der Beschwerdeführer noch in seiner Funktion als Willensvollstrecker am 12. Februar 2019 dem Grundbuchamt Wohlen zur Eintragung an. Damit entliess er in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker die Liegenschaft aus dem Nachlass und übergab sie den Erben zur alleinigen Verfügung. Gleichzeitig beurkundete er als Urkundsperson den Kaufvertrag vom 12. Februar 2019, trat darin jedoch nicht als Willensvollstrecker in Erscheinung; als Verkäufer traten allein die Erben auf.