32 NG). Beurkundet die als Willensvollstreckerin eingesetzte Urkundsperson einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft des Nachlasses und wird sie darin als Willensvollstreckerin – entweder als Vertreterin der Erbengemeinschaft oder mit Zustimmungserklärung – aufgeführt, ist ein Ausstandsgrund gegeben, da die Urkundsperson aufgrund ihrer Mitwirkung als Willensvollstreckerin formell als beteiligt gilt. 4. 430 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020