517-518). 3.2. Hinsichtlich der Ausstandsregelung ist zwischen formeller und materieller Beteiligung zu unterscheiden. Formelle Beteiligung bedeutet die Teilnahme am Beurkundungsverfahren als Urkundspartei, die eigene Willens- oder Wissenserklärungen beurkunden lässt. Materiell beteiligt bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften ist derjenige, für den durch das beurkundete Rechtsgeschäft unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden (STEPHAN WOLF, Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, N 23 ff. zu Art. 32 NG).