46 Ausstandspflicht der Urkundsperson Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Notar ist an der Beurkundung des Kaufvertrags nicht selbst beteiligt und hat kein unmittelbares Interesse daran, wenn die Erben eine Liegenschaft aus dem Nachlass an einen Dritten veräussern und die Willenserklärungen dazu selbst abgeben. 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 429 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. April 2020, in Sachen A. gegen Notariatskommission (WBE.2020.11). Aus den Erwägungen