Der Notariatstarif enthält keine Vorschriften dazu, wie die Gebühr herabzusetzen ist, wenn die Beurkundung nicht vollzogen wird. Der Kläger hat für die entstandenen Aufwendungen korrekterweise nicht den Promilletarif gemäss § 2 Notariatstarif zur Anwendung gebracht, sondern auf den Zeitaufwand abgestellt (3.5 Stunden à Fr. 240.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 57.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 71.80). Jene beinhalten eine Besprechung vom 17. August 2017, die Erstellung und Zustellung der Entwürfe der Gründungsdokumente sowie Auslagen für Telefonate und Korrespondenz. Damit erfolgt im Verhältnis zu einer vollzogenen Beurkundung eine angemessene Herabsetzung der Gebühr (vgl. BRÜCKNER, a.a.