1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 20. März 2019 (RRB Nr. 2019-000300) und der Planbeschluss der Einwohnergemeindeversammlung Q._____ vom 4. Dezember 2018 aufgehoben, soweit damit § 10 Abs. 5 BNO genehmigt bzw. erlassen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Die Einwohnergemeinde Q._____ und der Regierungsrat werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 je zur Hälfte mit Fr. 3'000.00 zu ersetzen.