Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist trotz der Beschränkung auf formelle Fragestellungen von einem durchschnittlichen Aufwand sowie einer jeweils mittleren Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umfangs von Beschwerde und Replik, der erfolgten Vergleichsbemühungen, der fehlenden Verhandlung sowie des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'000.00 (§ 6-8 AnwT). Die Mehrwertsteuer kann der Beschwerdeführerin nicht ersetzt werden (AGVE 2011, S. 465 f.). Das Verwaltungsgericht erkennt: