Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die strittige Nutzungsbestimmung ist Bestandteil der Ortsplanung und betrifft die Gewerbezone. Die Angelegenheit weist keinen bestimmbaren Streitwert auf. In solchen Verfahren beträgt die Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist trotz der Beschränkung auf formelle Fragestellungen von einem durchschnittlichen Aufwand sowie einer jeweils mittleren Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auszugehen.