Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im kantonalen Amtsblatt bekannt zu machen. III. 1. Die Beschwerdeführerin obsiegt überwiegend. Weil sie mit ihrem Hauptanliegen durchdringt, ist das abgewiesene Feststellungsbegehren von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Einwohnergemeinde Q._____ und der Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). - 15 -