3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Der angefochtene Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 20. März 2019 und der Planbeschluss der Einwohnergemeindeversammlung Q._____ vom 4. Dezember 2018 sind aufzuheben, soweit damit § 10 Abs. 5 BNO genehmigt bzw. erlassen wurde. Einstweilen bleibt § 10 Abs. 5 BNO in der Fassung vom 7. Dezember 2006 (genehmigt am 14. März 2007) massgebend. Im Übrigen, d.h. soweit die Feststellung der Nichtigkeit von Entscheiden beantragt wurde, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Falls die Gemeinde an der Revision von § 10 Abs. 5 BNO festhält, wird sie erneut ein Nutzungsplanungsverfahren durchzuführen haben.