Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. aaa und bbb mit einer Fläche von 2'692 m2 bzw. 7'250 m2. Diese Grundstücke sind unbebaut und in der Gewerbezone G gelegen. Mit § 10 Abs. 5 BNO wird die - 14 - Erstellung von Einkaufszentren und Fachmärkten in dieser Zone explizit verboten. Dadurch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zwar unabhängig davon, ob sie sich mit einem Grossverteiler in Verhandlungen über ein Projekt befunden hat und wie konkret diese gegebenenfalls waren.