umfasse. Aufgrund der mangelhaften Publikation hätten Betroffene ihre Rechte nicht ausüben können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei offensichtlich und schwer; eine Heilung des Mangels sei daher nicht möglich. Die Aufhebung der Beschlüsse betreffend § 10 Abs. 5 BNO sei unumgänglich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 50 ff.). 2.2. Das BVU, Rechtsabteilung, führt aus, aus der Publikation der öffentlichen Auflage sei nicht deutlich genug hervorgegangen, dass auch eine Änderung der Gewerbezone G ausserhalb des Gebiets "B" Gegenstand der Planung sei. Eine erneute, korrekte Publikation der Änderung von § 10 Abs. 5 BNO erscheine daher unumgänglich (Beschwerdeantwort des BVU, S. 2).