Dies bedinge das Recht der betroffenen Privaten, ihre Interessen einbringen, am Verfahren mitwirken und sich gegen die Ergebnisse mit Rechtsmitteln wehren zu können. In den Publikationen des Rechtmittelverfahrens habe ein Hinweis gefehlt, dass die Teilrevision nicht nur das Gebiet "B" betreffe, sondern auch § 10 Abs. 5 BNO - 13 -