Das Verfahren der Nutzungsplanung werde – wegen der inhaltlichen Offenheit der materiellen Raumordnung – geprägt durch Mitwirkung (§ 3 BauG), Einwendungsverfahren und Rechtsschutz (§ 4 BauG), Vorprüfung und Beratung (§ 23 BauG), Einwendungsverfahren (§ 24 BauG), Planbeschluss (§ 25 BauG), Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG), Genehmigung (§ 27 BauG) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG). Dies bedinge das Recht der betroffenen Privaten, ihre Interessen einbringen, am Verfahren mitwirken und sich gegen die Ergebnisse mit Rechtsmitteln wehren zu können.