2. 2.1. Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des regierungsrätlichen Genehmigungsentscheids bzw. des Planbeschlusses der Einwohnergemeindeversammlung (bezüglich § 10 Abs. 5 BNO). Es gelte der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheids bzw. bei mangelhafter Publikation kein Nachteil entstehen dürfe.