1.5. Es ist somit festzuhalten, dass sich weder der Planbeschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2018 noch der Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 20. März 2019 in Bezug auf die Änderung von § 10 Abs. 5 BNO als nichtig erweist. Das Feststellungsbegehren Ziffer 1 ist daher abzuweisen.