KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 38 N 16). Der vorliegende Verfahrensfehler ist zudem weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Schliesslich gebieten die Grundsätze der allgemeinen Rechtsverbindlichkeit und der Planbeständigkeit von Nutzungsplänen (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]), die Nichtigkeit von Beschlüssen über Ortsplanungen aus Gründen der Rechtssicherheit nur zurückhaltend anzunehmen. Die Voraussetzungen für die Annahme von Nichtigkeit liegen nicht vor.