Die erfolgten Publikationen waren inhaltlich ungenügend, weil sich die Beschwerdeführerin keine Rechenschaft über die Tragweite der Vorlage geben konnte (vgl. vorne Erw. I/2). Allein aufgrund des fehlenden Hinweises auf die geänderte Nutzungsvorschrift, welche die Gewerbezone G betrifft, kann aber noch nicht von einem besonders schwerwiegenden Eröffnungsfehler ausgegangen werden. Der Fall ist namentlich nicht vergleichbar mit Entscheiden, die überhaupt nicht eröffnet wurden und daher keinerlei Rechtswirkung entfalten (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 38 N 9; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.