1.4. Eröffnungsfehler führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit, d.h. mangelhaft publizierte Entscheide sind grundsätzlich anfechtbar und nicht nichtig (KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 38 N 16, 19). Nur besonders schwerwiegende und offensichtliche Eröffnungsfehler können die Nichtigkeit einer Verfügung bewirken. Gemäss der in der Rechtsprechung entwickelten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (148 IV 445, Erw. 1.4.2; 137 I 273, Erw. 3.1; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.