1.2. Das BVU, Rechtsabteilung, ist zwar der Meinung, dass der Planbeschluss und der Genehmigungsentscheid im Rechtsmittelverfahren aufzuheben sind. Nichtigkeit liege jeweils aber nicht vor. Eine fehlerhafte Publikation habe nicht die Nichtigkeit, sondern die Anfechtbarkeit der ergangenen Entscheide zur Folge (Beschwerdeantwort des BVU, S. 2). 1.3. Nach der Ansicht des Gemeinderats liegen die Voraussetzungen für die Annahme von Nichtigkeit nicht vor. Zur Begründung verweist er auf die erfolgten Publikationen. Die Rechtssicherheit würde ernsthaft gefährdet, wenn die revidierte Nutzungsvorschrift von § 10 Abs. 5 BNO als nichtig erachtet würde (Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 8).