Anfechtung erfolgt sei. Die Publikation der Teiländerung der Nutzungsplanung sei mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet. Sie habe vorgegeben, einzig das Gebiet "B" sei Gegenstand der Vorlage. Von Eigentümern von Grundstücken ausserhalb dieses Gebiets habe nicht verlangt werden können, dass sie Unterlagen einsähen und prüften, wenn ihre Betroffenheit nicht ersichtlich sei. Dies würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Das Gemeinwesen habe für eine korrekte Publikation zu sorgen, worauf sich Grundeigentümer verlassen könnten. Im Rahmen einer Teilrevision der Nutzungsplanung sei deren Gegenstand genau zu beschreiben.