geändert wurde. Entsprechend bestand für die Beschwerdeführerin keine Veranlassung, sich am Einwendungs- und Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Allfällige nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke waren aufgrund der Veröffentlichungen nicht zu erkennen bzw. nicht zu erwarten. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich am vorgängigen Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt. War eine Partei wie vorliegend ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme am Vorverfahren verhindert, weil ihr dessen Durchführung nicht bekannt war bzw. nicht bekannt sein musste, wird auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/