§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauG macht allerdings die Einschränkung, dass für die Betroffenen auch wirklich "Anlass dazu bestanden" haben muss, sich im Einwendungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu beteiligen. Vorbehalten bleiben schliesslich die Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BauG). Die Ausnahmen von der formellen Beschwer gemäss § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BauG gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N 27).