3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. aaa und bbb in der Gewerbezone G. Darauf gelangt der geänderte § 10 Abs. 5 BNO, wonach die Erstellung von Einkaufsmärkten und Fachmärkten unzulässig ist, zur Anwendung. Durch die Genehmigung der Nutzungsbestimmung ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und daher materiell beschwert (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 42 lit. a VRPG).