Die Beschwerdeführerin wurde unmittelbar nach der Kenntnisnahme der Änderung von § 10 Abs. 5 BNO tätig und erhob die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Kenntnis des Eröffnungsmangels. Unter diesen Umständen ist von der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszugehen. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-Pandemie der Bundesrat den Rechtsstillstand über Ostern 2020 vorgezogen und verlängert hat.