Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind umgehend nach der Entdeckung einer mangelhaften Publikation nähere Auskünfte darüber einzuholen und Unterlagen einzusehen. Sobald nicht nur Kenntnis des Eröffnungsmangels, sondern auch des Inhalts des Entscheids besteht, beginnt die Beschwerde- bzw. Einwendungsfrist neu zu laufen (für das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12b NHG vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.68 vom 9. Dezember 2020, Erw. II/1.2.2 mit Hinweis).