2.5.2. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass Betroffene nicht einfach zuwarten dürfen, sondern verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit vorbringen müssen. Dies gilt auch bei mangelhafter Publikation (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2016 und 1C_303/2016 vom 4. Januar 2017, Erw. 3.5.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind umgehend nach der Entdeckung einer mangelhaften Publikation nähere Auskünfte darüber einzuholen und Unterlagen einzusehen.