Es erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin erst am 16. März 2020 über die Projektpartnerin von der Änderung von § 10 Abs. 5 BNO erfahren hat. Eine direkte Information betroffener auswärtiger Grundeigentümer durch die Gemeinde oder die involvierten kantonalen Behörden ist nicht erfolgt und die Revision der umstrittenen Nutzungsbestimmung war – wie gesehen (vgl. vorne Erw. 2.2) – aus den amtlichen Publikationen nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst am 16. März 2020 Kenntnis von der neuen Nutzungsvorschrift erhielt.