Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin verfolgte diese seit 2010 diverse Projekte für eine Überbauung ihrer Grundstücke. Am 16. März 2020 habe sich ihr Verwaltungsratspräsident mit einem Vertreter eines Grossverteilers und einer Baufachperson zu einer weiteren Planersitzung getroffen. Dabei habe der Vertreter des Grossverteilers erklärt, dieser ziehe sich aus dem gemeinsamen Projekt zurück, da mit der Änderung von § 10 Abs. 5 BNO die Bewilligung des geplanten Fachmarkts verunmöglicht worden sei. Bis zur Besprechung vom 16. März 2020 habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Änderung der Nutzungsbestimmung gehabt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 4 ff.).