2.5. 2.5.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. aaa und bbb in der Gewerbezone G in Q._____. Ihr Sitz befindet sich in R._____ und ihre statutarischen Organe sind nicht in Q._____ wohnhaft (Beschwerdeantwortbeilage 1). Allein aufgrund der Publikationen des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses, des Planbeschlusses und der öffentlichen Auflage konnte die Beschwerdeführerin jeweils nicht erkennen, dass zusammen mit der Nutzungsplanung im Gebiet "B" auch Nutzungsbestimmungen für die Gewerbezone G geändert wurden.