2.4. Der unterbliebene Hinweis auf die Änderung von Nutzungsbestimmungen betreffend die Gewerbezone G stellt einen Eröffnungsmangel dar. Die mangelhafte Eröffnung umfasst alle formellen Fehler in der Ausfertigung und Bekanntgabe eines Entscheids (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich/Genf 2023, Art. 38 N 2). Die erfolgten Publikationen waren inhaltlich ungenügend, weil sich die beschwerdebefugten Personen anhand der Veröffentlichung keine Rechenschaft über die Tragweite der -7-