§ 13 BauV) und die Veröffentlichung des Genehmigungsentscheids (vgl. § 28 BauG). Die Publikation muss den Gegenstand des Nutzungsplanungsverfahrens hinreichend umschreiben, sodass allfällige Betroffene abschätzen können, ob für sie Anlass besteht, die Unterlagen einzusehen (CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 24 N 13).