Erw. 3.5). Bezüglich der Bekanntmachung von Bauvorhaben ist anerkannt, dass die amtliche Publikation im Hinblick auf die Wahrnehmung der Beschwerdemöglichkeiten aussagekräftig zu sein braucht. Ein Dritter soll sich daraus ein grundsätzliches Bild über mögliche Auswirkungen machen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2019 vom 9. September 2020, Erw. 4.5.5). Diese Anforderungen gelten auch für die Bekanntmachung der öffentlichen Auflage im Einwendungsverfahren (§ 24 Abs. 1 BauG; § 10 BauV), die amtliche Publikation des rechtsgültigen Planbeschlusses (§ 26 Abs. 1 BauG; § 13 BauV) und die Veröffentlichung des Genehmigungsentscheids (vgl. § 28 BauG).