1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2020 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. -5- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 5. In der Replik vom 12. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen in der Beschwerde vom 14. April 2020 fest. 6. Die Einwohnergemeinde Q._____ hielt in der Duplik vom 16. August 2023 an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 fest.