In teilweiser Gutheissung der Beschwerde seien die Beschlüsse der Gemeindeversammlung Q._____ vom 4. Dezember 2018 und des Regierungsrats vom 20. März 2019 (RRB 2019-000300) in Bezug auf § 10 Abs. 5 BNO aufzuheben und die Einwohnergemeinde Q._____ anzuweisen, das Planungsverfahren hinsichtlich der fraglichen Bestimmung nach Massgabe der nachstehenden Erwägungen zu wiederholen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Einwohnergemeinde Q._____ stellte in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 folgende Begehren: