3. Subeventuell seien der Beschluss der Gemeindeversammlung Q._____ vom 4. Dezember 2018 über die Teiländerung der Bauund Nutzungsordnung "B" und deren Genehmigung durch den Regierungsrat (RRB Nr. 2019-000300) vom 20. März 2019 in Bezug auf die Änderung von § 10 Abs. 5 BNO (Gewerbezone G) aufzuheben und es sei § 10 Abs. 5 BNO sinngemäss wie folgt neu zu formulieren: "Die Erstellung von Verkaufsflächen bis zu einer Grösse von 3'000 m2 ist zulässig." oder "Auf den Parzellen aaa und bbb ist die Erstellung von Verkaufsflächen bis zu einer Grösse von 3'000 m2 zulässig.