2. Im Rahmen dieser Nutzungsplanungsrevision wurde unter anderem der bisherige § 10 Abs. 5 der Bau- und Nutzungsordnung vom 7. Dezember 2006 (BNO) betreffend die Gewerbezone G, lautend: 5Für die Erstellung von Einkaufszentren und Fachmärkten muss für die Sicherstellung einer genügenden Erschliessung ein entsprechender Erschliessungsplan erstellt bzw. überarbeitet werden. wie folgt abgeändert: 5Die Erstellung von Einkaufszentren und Fachmärkten ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Fabrikläden, Ausstellungsflächen und vergleichbare Einrichtungen, welche in direktem Zusammenhang mit der gewerblichen Grundnutzung stehen.