ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. 5. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. März 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) zu verwarnen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 2020 Landesverweisungen 243 IV. Landesverweisungen