63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG aufmerksam gemacht, wonach insbesondere eine auch in Zukunft fortgesetzte Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen kann. Sollte der Beschwerdeführer 2020 Migrationsrecht 241