Aus diesem Grund hätte die Minderheit der Kammer die Beschwerde abgewiesen, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt von der Rückstufung des Beschwerdeführers abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht.