3.4.4.5. Da die Minderheit der Kammer die Ansicht vertritt, dass das Kontinuitätsvertrauen in die frühere Gesetzeslage bei schuldhafter Fortsetzung einer bereits altrechtlich verpönten Sozialhilfeabhängigkeit nicht oder höchstens zu einem sehr geringen Grad berücksichtigt werden darf, geht sie von einem höheren öffentlichen Interesse aus, welches das private Interesse überwiegt. Aus diesem Grund hätte die Minderheit der Kammer die Beschwerde abgewiesen, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.