3.4.4.4. Im Ergebnis vermag das mittlere bis grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), dessen privates Interesse, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, knapp nicht zu überwiegen. Unter diesen Umständen wäre die Rückstufung des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich angezeigt, erweist sich jedoch mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig. 3.4.4.5.