Zudem steht beim ledigen und – soweit aus den Akten ersichtlich – kinderlosen Beschwerdeführer derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Die praktischen Auswirkungen für den Beschwerdeführer sind überdies auch deshalb weniger schwerwiegend, da er sich als EU-Bürger nach Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft in vielen Bereichen wieder auf seinen freizügigkeitsrechtlichen Status berufen könnte, welcher durch die Rückstufung grundsätzlich nicht tangiert wird. 240 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020