Sodann sprechen auch praktische Überlegungen gegen eine Differenzierung zwischen den Bezügen vor und nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsregelung, da sich die Schuldhaftigkeit eines heutigen Sozialhilfebezugs regelmässig auch aus dem früheren Verhalten und der hierdurch langfristig beeinträchtigten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt erschliesst. Problematisch erscheinen einzig und allein Konstellationen, in welcher die Rückstufungsgründe abschliessend vor dem 1. Januar 2019 gesetzt wurden, insbesondere wenn der Sozialhilfebezug noch vor Inkrafttreten der Neuregelung endete oder danach zumindest nicht mehr schuldhaft erfolgte (vgl. dazu KNEER/SCHIND- LER, a.a.